AGBs
LIEFER- und VERKAUFSBEDINGUNGEN
OFFERTE: Unsere Offerte sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
VERTRAGSABSCHLUSS: Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Kaufvertrages, soweit der Kunde nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt. Mündliche, fernmündliche und telegraphische Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt wurden.
EINKAUFSBEDINGUNGEN: Die vorliegenden Verkaufsbedingungen haben den Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen unserer Kunden.
PREISERSTELLUNG: Die Preiserstellung in der Auftragsbestätigung ist grundsätzlich verbindlich, doch sind wir berechtigt, bei Änderungen der Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, die eine behördlich genehmigte Preisänderung zur Folge haben, den Preis für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durchgeführten Lieferungen neu festzusetzen.
PREISE: Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Menge in einem Posten. Für den Abruf von Teillieferungen muss eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegen. Wird eine Ware zum vereinbarten Termin nicht angenommen, so ist die Lieferfirma berechtigt, zu fakturieren und die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Paletten und sonstige Emballagen werden ausgetauscht oder zu Selbstkosten (€ 15,–/Pal.) in Rechnung gestellt.
LIEFERTERMIN: Sofern kein Liefertermin vereinbart wird, gilt als Lieferzeit der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Besteller auf Grund der vereinbarten Frist. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls erst nach Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Besteller und nach Einlangen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen beim Lieferanten zu laufen. In die Lieferfrist nicht eingerechnet werden Zeiten, während welcher Besteller Andrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft. Bei Änderungen des Auftragsinhaltes ist eine neue Lieferzeit schriftlich zu vereinbaren.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Neukunden: Bar- bzw. Vorauszahlung -2% Skonto,
sonst mit 2 % Skonto bei Fakturenerhalt oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von 3% über der Bankrate, mindestens aber in Höhe der uns verrechneten Escomptezinsen in Anrechnung zu bringen. Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angeführte Zahlstelle geleistet werden.
MAßE und MAßABWEICHUNGEN: Bei allen Wellpappeverpackungen gilt, wenn nicht etwas anders vereinbart wurde, die Innendimension (in der Reihenfolge: Länge x Breite x Höhe). Bei Wellpappetafeln bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wellenlauf. Die Maße werden in Millimetern festgelegt. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart des Materials und dessen Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.
GEWICHTS- UND QUALITÄTSABWEICHUNGEN: Für geringfügige Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5% nach oben und unten können wir nicht haftbar gemacht werden. Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können nicht beanstandet werden. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es dabei nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an; maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht.
MENGENABWEICHUNGEN: Wir behalten uns ferner nachstehende Mehr- und Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten:
bis zu 500 Stk. ………..25%
bis zu 3.000 Stk. …….20%
über 3.000 Stk. ……….10%
für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haften wir nicht.
GENAUE LIEFERMENGE: Wird vom Besteller die Lieferung einer genauen Stückzahl verlangt, so werden folgende Zuschläge verrechnet:
Bei einer Stückzahl
bis 1.000 Stk. ………………10%
1.001 – 2.500 Stk. …………8%
2.504 – 5.000 Stk. ………6%
über 5.000 Stk. …………..5%
MÄNGELRÜGE: Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Käufer zu untersuchen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns eingelangt ist. Versteckte Mängel, die bei der Übernahme der Ware nicht sofort festzustellen sind, können nur anerkannt werden, wenn die Mängelanzeige binnen 3 Monaten nach Einlangen der Ware erstattet wird. Für mangelhafte Ware kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware, unter Rückgabe der gelieferten verlangen.
ERSATZPFLICHT: Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1.99/1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
PATENT- und MUSTERRECHTLICHE HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS: Der Auftraggeber hat die Lieferfirma klag- und schadlos zu halten, wenn vom Kunden vorgegebene Entwürfe, Muster oder dergleichen gegen einen Patent- oder Musterschutz verstoßen.
Skizzen, Werkzeuge, Schablonen, Klischees, Stanzplatten und dergleichen bleiben trotz anteiliger, gesonderter Verrechnung im Eigentum des Verkäufers.
Aufgrund der hohen Verwaltungs- und Lagerkosten werden alle jene Stanzwerkzeuge und Klischees automatisch vernichtet, welche länger als 3 Jahre nicht mehr zur Produktion herangezogen wurden.
Nach diesem Zeitraum können keine Ansprüche bei einem eventuell späteren Bedarf gestellt werden.
Auf Verlangen und nach Vorankündigung können sich im Eigentum befindliche Werkzeuge abgeholt werden.
DATENSCHUTZ: Die Horn Kartonagen GmbH implementiert die Regelungen der Datenschutz- Grundverordnung und verpflichtet sich, personenbezogene Daten zu schützen. Alle uns übermittelten personenbezogenen Daten werden, für die Dauer der Speicherung dieser Daten in unserem Unternehmen, durch adäquate technische und organisatorische Maßnahmen so geschützt, dass niemand außer den vorgesehenen Personen Zugriff auf diese erlangen.
Vom Käufer zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung genutzt und nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfristen dieser Daten automatisiert gelöscht. Werden bei personalisierten Massenpostsendungen („Mailings“) auch Adressdaten übermittelt, so werden diese ausschließlich zur Abwicklung der Postsendung genutzt und 28 Tage nach Durchführung der Sendung gelöscht.
BEFREIUNG VON DER LIEFERPFLICHT UND LIEFERVERZUG: Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Einhaltung der Lieferfristen wird durch alle außergewöhnlichen und von der Lieferfirma nicht zu vertretenden Umstände, die eine erhebliche Betriebsstörung verursacht oder die Absendung der Ware unmöglich gemacht haben, aufgehoben. Bereits erzeugte Waren kann die Lieferfirma bei Unmöglichkeit der Absendung oder Nichtlieferung wegen Zahlungsverzuges auf Rechnung und Gefahr des Käufers einlagern. Die Ware wird in diesem Fall dem Kunden als geliefert in Rechnung gestellt. Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzug, auch wenn keine Betriebsunterbrechung vorliegt, so muss der Käufer eine angemessene Nachfrist bewilligen.
VERSCHLECHTERUNG DER VERMÖGENSLAGE: Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit der Zahlung einer unserer Fakturen in Verzug, so steht uns das Recht zu, für sämtliche noch ausständigen Lieferungen, abweichend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Wenn die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden, so haben wir, unbeschadet unserer Rechte, auch das Recht des Rücktritts vom Vertrag.
EIGENTUMSVORBEHALT: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma. ERFÜLLUNGSORT: Erfüllungsort ist bei Bahntransport der Versandbahnhof, bei LKW-Versand das
Lieferwerk. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. GERICHTSSTAND: Wien